Seit dem 1. März 2020 ist das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete – also nicht gebietseigener Herkunft – nach § 40 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nur noch mit Genehmigung möglich. Somit dürfen in der freien Natur Gehölze und Saatgut nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete verwendet werden. In diesem Beitrag zeigen wir, wie die Abnehmende Hand diese Vorgabe einhalten und prüfen kann, ob es sich tatsächlich um zertifizierte Gebietseigene Gehölze handelt.
Die Zertifizierung für Gebietseigene Gehölze nach BMU-Fachmodul ist eine Produktkettenzertifizierung. Daher besagt das Zertifikat nicht, dass die Ware selbst zertifiziert ist, sondern dass der abgebende Betrieb zertifizierte Ware liefern darf. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen des BNatSchG, §40 eingehalten werden, kaufen Abnehmer zertifizierte Ware bei zertifizierten Lieferanten, die die geforderten Anforderungen an die Deklaration von Etiketten und Lieferscheinen wie folgt erfüllen, und prüfen die Gültigkeit der Erntereferenznummer und des Zertifikates.
Etiketten GEG-zertifizierter Ware bzw. Gehölze
Wichtig ist die Angabe der gültigen, 17-stelligen Erntereferenznummer (ERN) und des Konformitätszeichens der Zertifizierung Bau mit der Referenznummer des Zertifikatshalters für Gebietseigene Gehölze. Die Grafik zeigt ein Beispiel (Quelle: Zertifizierung Bau GmbH): 
Ebenfalls erforderlich sind Angaben zu Name und Anschrift des Herstellers inkl. Betriebsnummer, Nettomenge, Gattung und Art, ggf. Unterart.
Für Pflanzenteile bzw. Pflanzgut sind noch die folgenden Angaben zu machen:
- Für Pflanzenteile: Alter und Art der Pflanzenteile
- Für Pflanzgut: Art und Qualität des Pflanzgutes nach FLL-Richtlinien (Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen)
- Hinweis „vegetativ erzeugt“, wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde
Bitte beachten Sie, dass einzelne Ernterefernznummern (ERN), die zu Mischungen zusammengesetzt wurden, angegeben werden müssen. Mischungen erkennen Sie an dem Code „999“ für den Erntebestand und der 2 für „Mischung, z.B.: 09 021 30 999 10 22 2 01
Lieferscheine für GeG-Ware
Der Lieferschein für zertifizierte Gebietseigene Gehölze muss folgende Informationen enthalten:
- Angabe der gültigen, 17-stelligen Erntereferenznummer (ERN). Ein Beispiel zeigt die Grafik (Quelle: Zertifizierung Bau GmbH):

- Angaben zu Name und Anschrift des Herstellers inkl. Betriebsnummer, Nettomenge, Gattung und Art sowie ggf. Unterart.
- Für Pflanzenteile bzw. Pflanzgut sind noch die folgenden Angaben zu machen:
- Für Pflanzenteile: Alter und Art der Pflanzenteile
- Für Pflanzgut: Art und Qualität des Pflanzgutes nach FLL-Richtlinien (Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen)
- Hinweis „vegetativ erzeugt“, wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde.
Bitte beachten Sie, dass einzelne Erntereferenznummern, aus denen Mischungen zusammengesetzt wurden, angegeben werden müssen. Mischungen erkennen Sie an dem Code „999“ für den Erntebestand und der „2“ für Mischung, z.B.: 09 021 30 999 10 22 2 01
Überprüfung der Gültigkeit der Ernterefernznummern (ERN)
Die Gültigkeit der angegebenen Erntereferenznummer (ERN) prüfen Sie auf unserer Website Gebietseigene Gehölze. Dort finden Sie im Absatz „Prüfung Erntereferenznummern“ das hier gezeigte Eingabefeld, um Erntereferenznummer online auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.
Überprüfung der Gültigkeit des Zertifikates
Bitte prüfen Sie die Gültigkeit des Lieferantenzertifikates ausschließlich über die Unternehmenssuche der Webseite der Zertifizierung Bau. Die Zusendung des Zertifikates durch Ihren Lieferanten reicht nicht aus, da sich die Laufzeit seines Zertifikates verkürzen und das Zertifikat ungültig sein kann. Gültige Zertifikate finden Sie in unserer Unternehmenssuche für „Gebietseigene Gehölze“. Der Link führt Sie direkt zu der Ergebnisliste.
Einkauf forstlicher Ware, die im Rahmen des BMU-Fachmoduls für den nicht forstlichen Bereich verkauft wird
An forstliche Ware, die nicht für forstliche Zwecke verkauft wird und den Anforderungen des BNatSchG, §40 Absatz 1 unterliegen muss, sind ebenfalls Anforderungen an Lieferscheine und Etiketten geknüpft. Zudem müssen die Lieferanten ebenfalls ein gültiges GEG-Zertifikat besitzen, das Sie bitte über unsere Unternehmenssuche für „Gebietseigene Gehölze“ prüfen. Alternativ hierzu können Sie die Ware von einem gem. FoVG registrierten Betrieb als forstliche Ware kaufen und sie unter Ihrem GEG-Zertifikat als nicht forstliche Ware verkaufen.
Etiketten von FoVG-Ware für den nicht forstlichen Bereich
Wichtig ist die Angabe des 12-stelligen Registerzeichens (bei mehr als 6 Herkunftsgebieten plus Angabe des Vorkommensgebietes) und des Konformitätszeichens der Zertifizierung Bau mit der Referenznummer des Zertifikatshalters und dem Hinweis „Nicht für forstliche Zwecke“.
Ebenfalls erforderlich sind Angaben zu Name und Anschrift des Herstellers inkl. Betriebsnummer, Nettomenge, Gattung und Art sowie ggf. Unterart.
Für Pflanzenteilen bzw. Pflanzgut sind noch die folgenden Angaben zu machen:
- Für Pflanzenteile: Alter und Art der Pflanzenteile.
- Für Pflanzgut: Art und Qualität des Pflanzgutes nach FLL-Richtlinien (Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen).
- Hinweis „vegetativ erzeugt“, wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde.
Lieferscheine von FoVG-Ware für den nicht forstlichen Bereich
Wichtig ist die Angabe des 12-stelligen Registerzeichens (bei mehr als 6 Herkunftsgebieten plus Angabe des Vorkommensgebietes) und dem Hinweis „Nicht für forstliche Zwecke“.
Bitte beachten Sie, dass das Registerzeichen nicht über unsere ERN-Prüfung geprüft werden kann.
Ebenfalls erforderlich sind Angaben zu Name und Anschrift des Herstellers inkl. Betriebsnummer, Nettomenge, Gattung und Art sowie ggf. Unterart.
Für Pflanzenteilen bzw. Pflanzgut sind noch die folgenden Angaben zu machen:
- Für Pflanzenteile: Alter und Art der Pflanzenteile
- Für Pflanzgut: Art und Qualität des Pflanzgutes nach FLL-Richtlinien (Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen)
- Hinweis „vegetativ erzeugt“, wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde.
Welche GeG-Ware entspricht nicht den Anforderungen von §40 BNatSchG
Sind die oben genannten Angaben nicht oder unvollständig angegeben oder wird die ERN als ungültig angezeigt oder der liefernde Betrieb ist nicht zertifiziert, gilt die Ware als unzertifiziert und entspricht nicht den Anforderungen des BNatSchG, §40.
Beispiele hierfür können die Angabe des VKG ohne ERN sein, außerdem ein Hinweis auf gebietseigen, gebietsheimisch, autochthon oder ähnliches, ebenfalls ohne Angabe einer gültigen ERN auf Etikett und Lieferschein und/oder ohne Angabe des Konformitätszeichens der Zertifizierung Bau.
Bitte beachten Sie, dass folgendes Konformitätszeichen zur Bewerbung des zertifizierten Unternehmens eingesetzt werden kann, aber nicht besagt, dass die Ware zertifiziert ist:

Bei Fragen zur Zertifizierung „Gebietseigene Gehölze“ steht Ihnen Frau Simone Werner gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch hier.
Ihre Ansprechpartnerin
Dipl.-Holzwirtin Simone Werner
+49 30 206131-230
werner(at)zert-bau.de
